• 06306 - 12 06
  • 67705 Trippstadt

Coronavirusepidemie

Liebe Patientinnen und Patienten,

auf Grund der Coronavirusepidemie (Covid-19) sind folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:

• Patienten mit Erkältungssymptomen (z.B. Fieber, Schüttelfrost, Husten, Schnupfen, Halsweh)

ODER

• Kontakt zu gesicherten Covid 19 Patienten innerhalb der letzten 14 Tage (auch durch Corona-App – Warnung)

ODER

• Bereisen eines Risikogebietes (auch innerhalb Deutschlands) in den letzten 14 Tagen

nicht die Praxis betreten!

Telefonische Terminabsprache 06306 -1206 erforderlich.

Abstriche:

Für den Patienten kostenlose Abstriche gibt es:

Immer wenn Symptome vorliegen

Bei asymptomatischen Patienten:

Wenn Kontakt zu gesicherten Covid-19 Person bestanden hat

Bei Warnung durch Corona-App

Bei Reiserückkehrende (Pflicht bei Rückreise aus Risikogebiet)

Bei Tätigkeiten in Schulen und Kitas (wenn eine Bescheinigung vorliegt – vorerst bis 15.9.20)

Bei lokalen Ausbrüchen (z.B. Pflegeheim, Gemeinschaftsunterkünften, Betriebe u.s.w.), wenn es das Gesundheitsamt anordnet

Für die Abstrichentnahme ist in der Regel die Abstrichstelle Schwedelbach zuständig,

Öffnungszeiten Montag – Mittwoch – Freitag 16- 19 Uhr

In Ausnahmefällen ist die Abstrichentnahme in unserer Praxis möglich, jedoch nur nach telefonischer Vereinbarung. Öffnungszeiten Montag – Mittwoch – Freitag 16- 19 Uhr

Folgende Regeln gelten für den Praxisbesuch:

• Nur Einzeln die Praxis betreten

• Anweisungen des Personals folgen

• Maskenpflicht

• Abstandsregel 1,5- 2m

• Vor und nach Besuch der Praxis Händedesinfektion

• Maximal 10 Patienten in der Praxis

• Maximal 6 Patienten im Wartezimmer

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit


Bestellung von Rezepten und Überweisung über unsere Hotline möglich 06306-992472:

Persönlicher Kontakt während der Sprechzeiten.

Außerhalb der Sprechzeiten läuft ein Anrufbeantworter, so dass Sie jederzeit – auch am Wochenende – Ihre Bestellungen aufgeben können. Der Bestellwunsch wird innerhalb des nächsten Werktages bearbeitet. Bitte nennen Sie deutlich Namen, Geburtsdatum und Wunsch.


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE SICH IN QUARANTÄNE BEFINDEN GRUNDSÄTZLICH GILT:

Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine AU- Bescheinigung ausstellen.

Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, darf der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn der Patient positiv getestet wurde.

Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

1. Quarantäne a) aber keine Symptome:

Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, darf der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.

In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.

1. Quarantäne b) und entwickelt Symptome:

Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäneerkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.

2. Quarantäne und Symptome:

Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.

AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN :

Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt.

Auch hier gilt: Ist der Betroffene nicht krank, darf der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.

(Quelle: Hausärzteverband, Dr. Heidi Weber / KBV)